Was Verbände zur Einführung der E-Rechnung wissen müssen

E-Rechnung ist auch für Verbände relevant

Im Juni 2024 veröffentlichte das BMF ein Schreiben mit einem Entwurf zur Einführung der sogenannten E-Rechnung.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.html

Grundlage hierfür ist der Beschluss des Wachstumschancengesetzes (27.03.2024; BGBl I 2024 Nr. 108). Andere EU-Mitgliedstaaten und Drittländer machen eine E-Rechnung bereits zum Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr. Diese wird auch Grundlage für die Einführung eines elektronischen Meldesystems (Umsatzsteuer) sein, das im Rahmen der ViDA-Initiative der Europäischen Kommission geplant ist.

Verbände sind verunsichert

Da im Entwurf steht, dass es sich um Rechnungen im Geschäftsverkehr handelt (B-to-B) sowie um umsatzsteuerpflichtige Leistungen, sind Verbände unsicher, inwieweit sie von der Einführung betroffen sind.

Für weitere Verunsicherung sorgt, dass die E-Rechnung nicht mit einer normalen PDF-Rechnung gleichzusetzen ist.

Quentin Adrian – einer der Leiter des DGVM-Arbeitskreises Verbandsbesteuerung – informiert zur E-Rechnung:

“Das Thema der Einführung der E-Rechnung ist auch für Verbände relevant. Hierbei ist zwischen der Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen einerseits und der Pflicht zum Versand andererseits zu unterscheiden.

Die Verpflichtung zum Versand ist mit unterschiedlichen Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 versehen und betrifft Verbände dann, wenn sie selber umsatzsteuerpflichtige Leistungen abrechnen. Steuerfreie oder nicht steuerbare Vorgänge (wie z.B. „Rechnungen“ für Mitgliedsbeiträge) unterliegen auch zukünftig nicht der Verpflichtung zum Versand als E-Rechnung.

Die Verpflichtung zum Empfang hingegen gilt ab dem 01.01.2025 ohne Übergangsregelung.

Allerdings betrifft sie nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sofern ein Verband ausschließlich einen ideellen Bereich besitzt, würde ihn die Verpflichtung zum Empfang beispielsweise nicht betreffen. Schwieriger ist es, wenn ein Verband sowohl unternehmerisch (in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb oder teilweise der Vermögensverwaltung) als auch nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich und teilweise der Vermögensverwaltung) tätig ist. Hier ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen nur anteilig für den unternehmerischen Bereich gilt, oder sofort für den gesamten Verband. Bei einer Rechnung, welche beide Bereiche betrifft, ist in jedem Fall die Verpflichtung zum Empfang gegeben.

Allerdings kann die Verpflichtung zum Empfang relativ niedrigschwellig umgesetzt werden, beispielsweise durch Einrichtung eines entsprechenden Email-Postfachs, in welchem eine E-Rechnung im sogenannten ZUGFeRD-Format (sichtbare pdf-Datei mit strukturierten Daten im Anhang) empfangen werden kann. Zudem sollten Verbände bedenken, dass viele Lieferanten zukünftig nur noch E-Rechnungen versenden werden, sodass sich hieraus eine faktische Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen ergeben kann, selbst wenn dies rechtlich nicht zwingend notwendig wäre.“

Viele Fragen noch offen

Aktuell sind viele Fragen zur E-Rechnung noch offen. Das BMF hat angekündigt, Anfang des vierten Quartals 2024 hierüber konkreter zu informieren.

Auch wenn nicht alle Verbände zur E-Rechnung verpflichtet sein werden, sie aber Unternehmen in der Mitgliedschaft haben und/oder bspw. als Teilnehmende auf Fortbildungsveranstaltungen begrüßen, werden sie von diesen wohl absehbar um die Ausstellung von E-Rechnungen gebeten werden.

Die Softwareanbieter arbeiten bereits an Lösungen, es wird auch niederschwellige Lösungen, z.B. Low Code geben. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich bereits Gedanken über die eigenen Prozesse und Abläufe zu machen.

 

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