Das Urteil (Aktenzeichen: C-55/18) besagt, dass die nationalen Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Einrichtung von Systemen zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichten müssen. Die konkreten Modalitäten bestimmen dabei die Mitgliedsstaaten durch die jeweilige Gesetzgebung.
„Das gilt auch für die konkrete Form der Arbeitszeiterfassung. Aus dem Urteil selbst folgt noch keine unmittelbare Umsetzungspflicht für Arbeitgeber“, so VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch in einer ersten Bewertung des Urteils. „Leitende Angestellte sind grundsätzlich nicht betroffen, denn sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.
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