Befristete Corona-Ausnahmeregelungen: Rechtliches zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

Seit größere Präsenzveranstaltungen in Verbänden – darunter fallen im Prinzip auch die Mitgliederversammlungen – aus epidemiologischen Präventionsgründen verboten sind, stehen fast alle Verbände vor der Frage: Wie soll es jetzt weitergehen? Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und eine befristete Ausnahmeregelung geschaffen, die den aktuellen Problemen für eine Übergangszeit abhelfen soll (Autor: Dr. Winfried Eggers, Stand: 13.4.2020):

  • Beschlussfassung ohne physische Mitgliederversammlung?

    Unter welchen Voraussetzungen die Vereinsmitglieder auch ohne physische Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen können, war bisher umstritten. Bisher regelte § 32 Absatz 2 BGB diese Frage dahin, dass ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Es waren also eine Allzustimmung und eine Schriftlichkeit zwingend erforderlich. Unter Schriftlichkeit ist die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB) zu verstehen. Sie kann grundsätzlich auch in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen, erfordert dann allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Die Schriftlichkeit wird auch durch Übermittlung per Fax gewahrt. Eine Übermittlung durch E-Mail reichte jedoch nach wohl herrschender Meinung nicht aus, weil das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit fordert und damit kein Fall zulässiger Textform (§ 126 b BGB) vorliegt.

    Die neue gesetzliche Übergangsregelung in § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I Seite 570) besagt nun folgendes:

    „Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

    Erforderlich für einen wirksamen Beschluss ist also:

    • Beteiligung aller (stimmberechtigten) Mitglieder im Umlaufverfahren; der Verein muss allen stimmberechtigten Mitgliedern die Beschlussvorlage zuleiten.
    • Der Verein muss diesen Mitgliedern einen Termin zur Äußerung setzen.
    • Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss ihre Stimme abgegeben haben, also entweder mit Ja oder Nein gestimmt haben. Enthaltungen bedeuten keine Stimmabgabe!
    • Die Stimmen können in Textform (§ 126 b BGB) abgegeben werden, d.h. außer in schriftlicher Form (§ 126 BGB) ist auch eine Stimmabgabe z.B. durch E-Mail oder Fax möglich.
    • Die satzungsmäßig erforderliche Stimmenmehrheit muss vorliegen. Die Mehrheitserfordernisse für Zweck- und sonstige Satzungsänderungen bleiben unberührt.

     

  • Kann ein Verband eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen?

    Eine virtuelle Mitgliederversammlung war vereinsrechtlich bereits bisher grundsätzlich möglich. Sie ist dann eine vollwertige Mitgliederversammlung, für deren Beschlüsse die allgemeinen Vorschriften in Gesetz und Satzung über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gelten. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist unstreitig jedenfalls dann zulässig, wenn – was in der Praxis bisher höchst selten ist – die Satzung eine solche Form der Mitgliederversammlung ausdrücklich zuläßt.

    In Abwesenheit einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Regelung war bisher fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine virtuelle Mitgliederversammlung zulässig ist. Die Rechtsprechung hat sich hierzu bisher nicht geäußert. Die Meinungen im vereinsrechtlichen Fachschrifttum sind geteilt. Nach einer wohl im Vordringen befindlichen Auffassung soll eine virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne satzungsmäßige Grundlage zulässig sein, wenn alle Vereinsmitglieder dieser Form einer Mitgliederversammlung zustimmen. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Umstritten ist ferner, ob die Zustimmung – anders als im Fall des § 32 Absatz 2 BGB – der Schriftlichkeit bedarf. Das Erfordernis der Allzustimmung wird in der Praxis bei mitgliedsstarken Verbänden kaum realisierbar sein.

    Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 5 Absatz 2 des genannten Gesetzes dieser Rechtsunsicherheit – zumindest für eine befristete Zeit – durch folgende Ausnahmeregelung abgeholfen:

    „Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“

     

    Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Nr. 1 den Vereinen ermöglicht werden, auch „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchzuführen, an denen sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammenfinden und ihre Mitgliedsrechte ausüben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Es fällt auf, dass der Gesetzgeber den Begriff „elektronische Kommunikation“ nicht näher konkretisiert hat. Es dürfte davon auszugehen sein, dass alle heute üblichen Kommunikationsmittel in Betracht kommen, z.B. Telefon- oder Videokonferenzen.

    Die vorstehende Nr. 2 gibt dem Verein die Möglichkeit, auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung (physisch) teilnehmen müssen. Diese Mitglieder müssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können. Diese gesetzliche Regelung schließt damit aus, dass ein Mitglied sich erst während der Mitgliederversammlung – z.B. durch Stimmabgabe per Mail oder Fax – in den Beschlussvorgang einschaltet.

  • Kann ein Verband eine Mitgliederversammlung absagen oder verschieben?

    Beide Maßnahmen sind möglich, wenn hierfür ein beachtlicher Grund vorliegt. In Corona-Zeiten ist ein solcher Grund zweifelsfrei gegeben. Für die Absage oder Verschiebung gelten dieselben Formerfordernisse wie für die Einladung zur Mitgliederversammlung. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Absage oder die Mitteilung der Verschiebung allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

  • Was gilt für die Beschlussfassung des Vorstandes?

    Nach § 28 BGB gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entsprechend für den Vorstand. Damit sind die vorgenannten, für Mitgliederversammlungen geltenden Ausnahmeregelungen auch auf Vorstandssitzungen anwendbar. Im übrigen ist ohnehin eine Beschlussfassung ist im Vorstand in jeder in Frage kommenden Form zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem betreffenden Verfahren zustimmen. Zusätzlich schafft die neue gesetzliche Regelung Klarheit für den Fall, dass die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abläuft, ohne dass die satzungsgemäße Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds – Corona-bedingt – möglich war. § 5 Abs. 1 des genannten Gesetzes ordnet an, dass in diesem Fall das bisherige Vorstandsmitglied bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

  • Wie lange gilt die jetzige gesetzliche Ausnahmeregelung?

    Die genannten Ausnahmeregelungen für Vereine treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl I Seite 569). Die in manchen Veröffentlichungen zu lesende Befristung bis Ende 2020 mit weitergehender Verordnungsermächtigung des BMJV entspricht nicht der geltenden Gesetzeslage.

    Ob und inwieweit die jetzigen Ausnahmeregelungen möglicherweise endgültig in das BGB überführt werden, läßt sich derzeit noch nicht absehen. Eine Diskussion über diese Frage ist jedenfalls unter Vereinsrechtlern und Vereinspraktikern zu erwarten.

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