Zum 01. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Damit erhalten Syndikusanwälte, die seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 keine Möglichkeit mehr hatten, sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wieder ein Befreiungsrecht.

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