Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 ein umfangreiches Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Eine Maßnahme, die alle trifft – auch Verbände –, ist die zeitlich vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 begrenzte Herabsetzung der Mehrwertsteuersätze. Der Regelsteuersatz soll in diesem Zeitraum von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
Die Änderung des Steuersatzes wird Verbänden Aufwand und zusätzliche steuerliche Risiken bescheren. Und das nicht nur einmal, sondern sowohl bei der Herabsetzung der Steuersätze als auch später, wenn diese nach sechs Monaten wieder rückgängig gemacht wird. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte aufgezeigt werden, denn viel Zeit bis zur Umstellung bleibt nicht.
Wann sind die reduzierten Steuersätze anzuwenden?
Allein entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze. Liegt dieser im zweiten Halbjahr 2020, kommen die reduzierten Steuersätze zur Anwendung. Keine Rolle spielen dagegen der Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie der Tag ihrer Bezahlung. Auch die Form der Steuererhebung (Soll- oder Istversteuerung) hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.
Was ist zu tun?
Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Änderungen kommen werden. Die Verbände müssen sich hierauf vorbereiten. Alle Betroffenen müssen analysieren, inwieweit Anpassungen nötig sind und diese kurzfristig umsetzen.
Worauf ist zu achten?
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