Klage vor dem OVG NRW: Mitglied verlangt Austritt seiner IHK aus dem DIHK
Am 12.04.2019 wird vor dem Oberverwaltungsgericht NRW ein interessanter Fall verhandelt. Hier die Presseankündigung des Gerichts:
„Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, ist als Gewerbetreibende Pflichtmitglied der beklagten Industrie-und Handelskammer Nord Westfalen (IHK), die dem Deutschen Industrie-und Handelskammertag e. V. (DIHK) angehört. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Austritt aus dem DIHK. Sie bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt-und Klimapolitik geäußert habe. Der Senat wird nach Aufhebung seiner früheren Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für einen Austrittsanspruch der Klägerin gegeben sind.
Da die Klägerin durch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt wird, muss sie die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer zieht. Nach dem IHK-Gesetz gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen ist ausdrücklich ausgenommen. Die Interessen der Gewerbetreibenden werden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den Ländern, dem Bund oder der Europäischen Union zu vertreten. Das setzt aber voraus, dass der DIHK sich seinerseits innerhalb des den Kammern gesetzlich gezogenen Kompetenzrahmens bewegt. Äußert der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so verlässt er diesen Kompetenzrahmen. Dasselbe gilt, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiert, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergeht, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlässt und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachtet. Der Senat wird zu beurteilen haben, ob die konkrete Gefahr einer zukünftigen Betätigung jenseits der Kammerkompetenzen besteht.“
Aktenzeichen: 16 A 1499/09 (VG Münster, 9 K 1076/07)