Der Europäische Gerichtshof hat am 01.10.2019 entschieden (C-673/17), dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht wirksam erteilt wird, wenn der Nutzer es zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen müsste.
Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Heißt: Nur wenn ein Internetnutzer dem Setzen von Cookies aktiv zustimmt, liegt eine wirksame Einwilligung vor.
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