DSGVO: Datenschutzkonferenz nimmt Stellung zur Höhe von Bußgeldern

Vereine außerhalb ihres wirtschaftlichen Handelns von Regelung ausgenommen

Nachdem hinsichtlich der Höhe von zu erwartenden Strafen bei Verstößen gegen die DSGVO lange Zeit nur vom kartellrechtsähnlichen Bußgeldrahmen die Rede war, hat die Datenschutzkonferenz jetzt ein Konzept zur Zumessung  von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen vorgelegt.

Der Datenschutzkonferenz gehören die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) an. Das Konzept gestaltet im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung aus und ist auf Fortentwicklung angelegt.

Vereine und natürliche Personen sind „außerhalb ihres wirtschaftlichen Handelns“ hiervon ausgenommen. Aber auch Verbände können hieraus sicherlich Erkenntnisse ziehen, denn die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich damit auf eine einheitliche Vorgehensweise geeinigt, um Bußgelder „systematisch, transparent und nachvollziehbar“ zu bemessen und zu verhängen.

Weitere Informationen: www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bußgeldkonzept.pdf

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