Jetzt also doch! Wie „heute im bundestag“ am 11.07.2022 meldet, sollen Vereine Mitgliederversammlungen künftig auch als Videokonferenz durchführen können. Das schlägt der Bundesrat in einem Gesetzentwurf vor:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002532.pdf
Hiermit würde die Ausnahmeregelung der Corona-Zeit ihrem Grunde nach verlängert werden, das Gesetz soll zum 1. September 2022 in Kraft treten und diese quasi übergangslos fortführen. Die Durchführung als Videokonferenz soll durch eine Änderung im Paragraph 32 BGB grundsätzlich ermöglicht werden und nicht von einer Regelung durch die Satzung abhängig sein.
Laut Gesetzentwurf des Bundesrates soll § 32 BGB in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG um einen Absatz 1a ergänzt werden, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können. Im Unterschied zu § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt; eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung zukünftig nicht mehr möglich. Dies sei berechtigt, weil „mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte“.
Laut Stellungnahme der Bundesregierung stimmt diese dem Entwurf zu und sieht lediglich im Punkt „Videokonferenztechnik“ Änderungsbedarf.
„Die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Regelung, mit der Vereinen aufgrund Gesetzes ermöglicht werden soll, die virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die virtuelle Ausübung von anderen Mitgliederrechten in der Mitgliederversammlung allein durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“) zuzulassen, sollte aber weiter gefasst werden: Es sollte Vereinen und Stiftungen weiterhin eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie die virtuelle Ausübung anderer Rechte der Mitglieder ermöglicht werden, jedoch sollte dies im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation zugelassen werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“). Dies bietet den Vereinen mehr Flexibilität, da die vorgeschlagene Regelung nicht nur für die Mitgliederversammlung gilt, sondern im Wege der Verweisung durch § 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. § 86 Satz 1 BGB auf Sitzungen des Vereinsvorstands und des Sitzungsvorstands entsprechend anzuwenden ist.
Ergänzend zu der vorgeschlagenen gesetzlichen Ermächtigung in § 32 Absatz 1a BGB-neu sollte geregelt werden, dass mit der Eröffnung der virtuellen Teilnahme oder virtuellen Ausübung von Mitgliederrechten in der Einladung auch immer anzugeben ist, wie diese virtuelle Teilnahme oder Ausübung der anderen Rechte möglich ist. Es wird vorgeschlagen, den § 32 Absatz 1a BGB wie folgt zu fassen:
„(1a) In der Einladung zur Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Der Gesetzentwurf wurde bereits durch den Bundeskanzler an die Bundestagspräsidentin übersendet, mit der Bitte „die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen“.