Unter dem Titel „Gesetzgeber sichert Einheit der Anwaltschaft“ begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) den heute vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Damit erkenne der Gesetzgeber an, dass Syndikusanwälte integraler Bestandteil eines einheitlichen Anwaltsberufs sind und von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.

„Mit dem Regierungsentwurf wird die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte als Rechtsanwälte auf ein solides Fundament gestellt und an die aktuelle Berufswirklichkeit in Unternehmen und Verbänden angepasst“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer, Präsident des DAV, einen Tag vor dem 66. Deutschen Anwaltstag (11. bis 13. Juni 2015) in Hamburg. Durch die einheitliche Berufsbezeichnung aller Anwältinnen und Anwälte als „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ sei die Einheit der Anwaltschaft gestärkt worden. Dies sei ein großer Gewinn.

Syndikusanwälte müssen zukünftig lediglich einen Zusatz „Syndikusrechtsanwalt“ führen. Den ursprünglichen Plan für eine neue Berufsbezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ hat der Gesetzgeber aufgegeben. Mit der jetzigen Lösung greift der Regierungsentwurf einen konkreten Vorschlag aus der Stellungnahme des DAV vom Mai 2015 auf.

Die drei wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf sind:

– Syndikusanwälte dürfen in Zukunft die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führen, wobei lediglich ein in Klammern gesetzter Zusatz auf die Syndikustätigkeit verweist.
– Für den Rentenversicherungsträger entfaltet die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer Bindungswirkung. Der Rentenversicherungsträger muss im Zulassungsverfahren gehört werden und bekommt durch den Regierungsentwurf nunmehr ein Klagerecht gegen die Zulassungsentscheidung.
– Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte mit Vertrauensschutz aufgrund von Altbefreiungsbescheiden genießen weiterhin Vertrauensschutz. Die Gesetzesbegründung betont das nun ausdrücklich.
Der Regierungsentwurf enthält auch darüber hinaus weitere Änderungen die für die berufsrechtliche Praxis bedeutsam sind:

– Die Anforderungen an die „anwaltliche Prägung“ des Anstellungsverhältnisses von Syndikusanwälten werden praxisnäher ausgestaltet. Dies war eine Forderung aus der Stellungnahme des DAV. Nachdem die Begründung des Referentenentwurfs festlegte, dass ein Anstellungsverhältnis nur anwaltlich geprägt sei, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr als 50 Prozent ausmache, verzichtet der Regierungsentwurf auf ein solches Erfordernis. Er verlangt lediglich einen eindeutigen Schwerpunkt im anwaltlichen Bereich.
– Auch bei der Berufshaftpflichtversicherung sieht die Begründung eine Erleichterung für die Praxis vor. So genügt für Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte, welche auch als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen sind, die Unterhaltung einer Police, welche alle Gefahren für beide Tätigkeiten abdeckt.
– Patentanwälte sind nunmehr als mögliche Arbeitgeber von angestellten Anwälten vorgesehen.
– Der Regierungsentwurf sieht eine Evaluierung bereits nach drei Jahren vor. Fokus soll die Entwicklung der Rentenversicherungsbefreiungen von Rechtsanwälten sein. Der Regierungsentwurf hat sich zum Ziel gesetzt, den Status-quo von vor den BSG-Urteilen vom 3. April 2015 weitestgehend wieder herzustellen, die die Gesetzesreform ausgelöst haben.
Kritisch sieht der DAV jedoch weiterhin das vorgesehene Doppelzulassungsverfahren. „Die spezielle Zulassung für Rechtsanwälte, welche als Syndikusanwälte tätig sind, steht im Widerspruch zu der Leitidee einer berufsrechtlich einheitlichen Anwaltschaft“, gibt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer zu bedenken. Ebenso bedauert der DAV, dass Syndikusanwälten in der Strafprozessordnung kein „legal privilege“, also ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot zugebilligt wird. „Zumindest ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte das Recht im Unternehmen gestärkt“, betont Ewer.

„Gleichwohl begrüßt der DAV den formellen Start ins Gesetzgebungsverfahren und appelliert an den Gesetzgeber, das Gesetz zügig zu beschließen. Dass der Ausschuss für Recht und für Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung für den 1. Juli 2015 plane, sei ein gutes Zeichen“, so Ewer.

Der gesetzliche Handlungsbedarf entstand aufgrund von drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, die der Tätigkeit von Syndikusanwälten den anwaltlichen Charakter abgesprochen hat.

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