Viele Verbände finden aktuell Post vom Bundesanzeiger Verlag, wo kleine Beträge als Gebühr für die Führung des Transparenzregisters berechnet werden. Handelt es sich hierbei um legitime Forderungen?
Zum Hintergrund: Seit 2017 wird im Rahmen der Verschärfung der Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein sogenanntes Transparenzregister geführt, wo insbesondere Wirtschaftsunternehmen den sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ eintragen müssen. Dieses Transparenzregister ist ein öffentlich zugängliches Register, in welchem jedermann ohne ein bestimmtes rechtliches Interesse Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der eingetragenen Rechtsträger ersehen kann.
Hier werden Treuhandverhältnisse offengelegt, aber auch bloße Kommanditistenstellungen eingetragen. Das Führen solcher Register kostet Geld, ein gerade in Zeiten von Corona knappes Gut!
Was hat dies jetzt mit Verbänden und Vereinen zu tun?
Nach § 20 Geldwäschegesetz besteht für juristische Personen des Privatrechts (um solche handelt es sich bei rechtsfähigen Idealvereinen) die Verpflichtung, Transparenzpflichten einzuhalten, indem insbesondere Angaben zu den „wirtschaftlichen Berechtigten“ vorgehalten werden müssen (vergleiche § 20 Abs. 1 S. 1 GWG). Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse an das Transparenzregister gilt allerdings als erfüllt, wenn sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die wirtschaftlich Berechtigten aus anderweitigen Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind, wozu nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWG auch das Vereinsregister zählt.
Dies bedeutet im Klartext, dass Vereine im Regelfall keine Eintragung im Transparenzregister vornehmen müssen, weil die Angaben schon aus dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister ersichtlich sind.
Soweit so gut! Da nach § 24 Geldwäschegesetz für die Führung des Transparenzregisters eine Gebühr erhoben wird (der Staat verzichtet darauf, dies selbst zu finanzieren) können nach der seinerzeitigen Gesetzesbegründung (Drucksache 18/11555 des Deutschen Bundestages, Seite 134) auch von Vereinigungen Gebühren erhoben werden, die nach § 20 Geldwäschegesetz ihre Transparenzpflichten anderweitig erfüllen dürfen. Dies sind unter anderem Vereine.
Die Gebühren selbst hat der Gesetzgeber auf Basis einer Verordnungsermächtigung dem Bundesfinanzministerium übertragen, welches die Transparenzregistergebührenverordnung erlassen hat. Mit der Erhebung dieser Gebühr ist nach der Transparenzregisterbeleihungsverordnung der Bundesanzeiger Verlag beauftragt.
Von daher ist es tatsächlich so, dass diese Gebühren auf einer gesetzlichen Grundlage rechtmäßig erhoben werden. Damit leisten auch die Vereine und Verbände einen Beitrag zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung- mittelbar über die Finanzierung des Transparenzregisters. (Autor: Ralf Wickert)
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