Eine interessante Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 27. Juli 2020 gefällt:
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers.
Der Kläger begehrte nunmehr von „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg: Das Recht auf Vergessenwerden hängt vom Einzelfall ab – stimmen die Informationen und sind sie öffentlich relevant, ist Google nicht zur Löschung verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne Personen hierin kritisiert werden, wenn die darin enthaltenen Informationen richtig und auch nach sieben Jahren noch von öffentlichem Interesse sind.
Der einstige Geschäftsführer hat keinen Anspruch darauf, dass Links zu älteren Presseberichten über ihn und den Verband gelöscht werden müssen. Der BGH betont, in diesem Fall überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit das Recht auf Schutz der persönlichen Daten.
Alle Informationen hierzu beim Bundesgerichtshof:
BGH-Entscheidung vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18
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