Mit Spannung erwartet wurde die Urteilsbegründung zum aufsehenerregenden BAG-Urteil zur Arbeitserfassung.
Für die DGVM ordnet es Arbeitsrechtsexperte Gerhard Kronisch ein:
Kein Zurück zur Stechuhr – Arbeitszeiterfassung muss nicht elektronisch erfolgen
Die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 in der Sache 1 ARB 22/21 liegt vor. Das höchste deutsche Gericht in Arbeitssachen hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Die Aufzeichnung muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Es reichen auch Aufzeichnungen in Papierform. Und der Arbeitgeber darf die Pflicht zur Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren. Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter erfüllt die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.
Was ist aus Arbeitgebersicht kurzfristig zu tun? Arbeitgeber, die die Arbeitszeit bisher nicht erfassen, sollten Ihre Mitarbeiter jetzt zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit verpflichten.
Es reicht übrigens nicht aus, lediglich ein System zur Verfügung zu stellen, wie manche gemutmaßt haben. Die Arbeitszeit ist zu erfassen.
Leitende Angestellte sind wie bisher von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Alles andere hätte überrascht.
Und auch die Arbeitszeitssouveränität bei außertariflichen Angestellten ist weiterhin möglich. Sie müssen ihre Arbeitszeit lediglich aufzeichnen.
Nun ist kurzfristig der Gesetzgeber gefragt. Er ist nach wie vor in der Pflicht, das Arbeitszeitgesetz anzupassen. Der Koalitionsvertrag ist auch in diesem Punkt abzuarbeiten.
Zur Begründung des Bundesarbeitsgerichts:
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